AGB von IIA

vom 14.09.2010

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1.0 Allgemeines
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Wird eine Klausel gemäß den INCOTERSMS ( jeweils letztgültige Fassung) vereinbart, so gilt diese nur insoweit, als in diesen Verkaufsbedingungen nichts Abweichende geregelt ist.
4. Soweit in diesen Verkaufsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die Allgemeine Geschäfts-Bedingungen des Auftraggebers, sondern die gesetzliche Regelung.

§ 2.0 Angebot/ Auftragsbestätigung
1. Sofern nicht eine Bindefrist ausdrücklich erwähnt ist, sind Angebote von IIA freibleibend. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn IIA den Auftrag schriftlich bestätig hat.
2. Bestellungen ohne vorheriges Angebot gemäß Ziffer 2.1. werden für IIA erst verbindlich, wenn IIA den Auftrag schriftlich bestätigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber ein Angebot von IIA modifiziert.

§ 3.0 Unterlagen
1. Angaben in Katalogen und Prospekten sowie Angaben von Unterlagen welche mit dem Angebot gehören sind Indikationen und als solche unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. IAA behält sich ausdrücklich das Recht der konstruktiven Abänderungen vor. Bei bestehendem Rohstoffmangel ist IAA berechtigt andere Materialien zu verwenden, wenn keine übertragenden IIA bekannte Belange des Auftragsgebers entgegenstehen.
4. Alle von IIA zur Verfügung gestellten Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

§4.0 Preise, Verpackung, Versicherung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Sämtliche Preise sind bei Angeboten freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Werden zusätzliche Leistungen gewünscht, so werden alle hieraus entstehenden Kosten besonders berechnet.
2. Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichert IIA die bestellte Ware auf Kosten der Auftraggeber gegen übliche Transportrisiken einschließlich Bruchschaden.

§5.0 Montage und Inbetriebnahme
1. Soweit eine Montage, Montageüberwachung Inbetriebnahme durchzuführen ist, gelten ergänzend die entsprechenden Bedingungen von IIA, die auf Forderung zur Verfügung gestellt werden.

§6.Gefahrübergang
1. Grundsätzlich geht die Gefahr mit der Mitteilung des Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch mit der Übergabe Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung ( z.B. INCOTERMS 2000) getroffen ist. Dies gilt auch bei Teillieferung oder wenn IIA noch andere Leitungen z.B. Kosten der Versendung, Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die IIA nicht vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

§7. Liefertermine
1. Die von IAA gegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Sie werden so bemessen, dass sie mit größter Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können, und gelten auch nur, wenn der Auftragsgeber alle Unterlagen rechtzeitig liefert, die vereinbarte Zahlungsbedingungen einhält und seine sonstigen Verpflichtungen erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Beginn einer ausdrücklichen vereinbarten Lieferzeit ist der Tag, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen mit dem Auftraggeber für Erfüllung des Auftrages geklärt, vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen bei IIA eingegangen, etwa erforderliche Genehmigungen und Freigaben erteilt und vereinbarte Anzahlungen IIA gutgeschrieben sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf- die Erfüllung- der dem Auftraggeber obenliegenden Vertragspflichten vorausgesetzt- der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Auftraggeber die versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen; die Lieferzeiten gelten insoweit als eingehalten.
3. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers, verzögert oder erfolgt keine rechtzeitige Abholung, ist IIA berechtigt, den Liefergegenstand nach billigem Ermessen auf Gefahr des Auftraggebers zu lagern und ab Werk geliefert zu berechnen. Die Kosten der Lagerung sind vom Auftraggeber,  mindesten jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages für jeden begonnenen Monat vom Tag der Versandbereitschaft ab, zu vergüten. Ferner ist IIA berechtigt, nach Setzen und Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessenen verlängerter Frist zu beliefern.
4. Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein, längstens jedoch eine Verlängerung um sechs Monate. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, Aussperrung, Sabotage, unverschuldete Betriebsstörungen, unverschuldetes Ausschlusswerden wichtiger Werkstücke, nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Erteilung behördlicher Genehmigungen sowie alle anderen unvorhergesehenen Ereignisse.
5. Eine verspätete Lieferungen entbindet den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur Abnahme.

§8. Zahlungsbedingung
1 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto von IAA zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sie sind am Fälligkeitstag Porto- und Spesenfrei ohne jeden Abzug zu leisten: Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die IIA eventuell durch eine gesondert vereinbarte Zahlung wie Sie durch Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2  Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag an dem IIA über den Betrag verfügen kann
4. Das Zurückzahlen von Zahlungen wegen Gegenansprüchen sowie das Aufrechnen mit Gegenansprüchen sind nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§9. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bei Rechnungsstellung bestehender, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderung jeder Art einschließlich Nebenforderung. Eigentum von IIA. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug ist IIA ohne Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand sicherheitshalber zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentümervorbehalts sowie Pfändung des Liefergegenstandes durch IIA gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendungen findet. Soweit im Lande des Auftraggebers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Formschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung zu sorgen.
2. Der Auftraggeber ist zu Verfügungen über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Forderungen die beim Auftraggeber während der Dauer des Eigentumsvorbehalts aus einer solchen oder einer unberechtigte Verfügung entstehen, werden schon jetzt IIA abgetreten. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufes zum Einzug der Forderungen ermächtigt.
3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber erfolgt stets Namens und im Auftrag für IIA. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt IIA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
4.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, und Wasserschäden ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen von IIA nachzuweisen. Werden die verlangten Nachweise nicht binnen angemessener Frist vorgelegt, kann IIA den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers versichern.

§10. Gewährleitung
1. Für die von IIA gelieferten Teile übernimmt IIA die volle Garantie auf die Dauer von 6 Monaten ( bei Verwendung im Tag- und Nachtbetrieb auf die Dauer von 3 Monaten) vom Tage der Versendung an gerechnet. IIA haftet nicht für Materialmängel, die bei der Verwendung des Materials nicht erkannt werden konnten. Für Beschädigung die durch mangelhafte Behandlung oder übermäßige Beanspruchung entstehen, kommt IIA nicht auf. Von dem Besteller eigenmächtig vorgenommen Reparaturen oder Änderungen entbinden IIA von der Garantiepflicht. Presswerkzeuge insbesondere Matrizen und Stempel sind von der Garantie ausgenommen. Bei Fremdfabrikationslieferungen haftet IIA in keinem höheren Maße, als der Unterlieferer IIA gegenüber haftet. Die Teile, für die IIA Ersatz liefert, werden Eigentum von IIA.
2. Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die infolge eines vor  Gefahrübergang liegenden Umstandes auftreten ( z.B. Konstruktions- oder Materialfehler, Fehlen zugesicherter Eigenschaften), ist IIA nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. IIA leistet keine Gewähr für Austauschwerkstoffe, die auf Verlangen des Kunden verwandt werden und Teile, die aufgrund ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung verstärkter Abnutzung oder erschwerten Betriebsbedingungen unterliegen: IIA übernimmt ferner keine Gewähr für Folgen, die durch chemische, elektrochemische oder elektrische und weiter physikalische Einflüsse (sofern sie nicht auf Verschulden von IIA zurückzuführen sind) hervorgerufen werden.
3. Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung
verlangen.
4. Mängel müssen innerhalb von 3 Wochen ab Lieferung bzw. ab Einlagerung ( im Falle von Ziffer 7.3.) gerügt werden. Abweichend hiervon sind Mängel, die auch bei Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Aufdeckung zu rügen. In der Rüge ist anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung der Teile bemerkt wurden. IIA ist berechtigt, die Mangelhaftigkeit durch eigene Mitarbeiter zu überprüfen.
5. Zur Vornahme aller IIA nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit IIA die erforderliche Zeit und Genehmigung zu geben, sonst ist IIA von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden wobei IIA sofort zu verständigen ist, oder wenn IIA mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zulassen und von IAA Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt IIA – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgte – die Kosten des Erstsatzstückes einschließlich der Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus des mangelhaften Teiles, ferner – falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann- die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der Monteure und Hilfskräfte des Auftraggebers. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
7.Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel des Liefergegenstandes beträgt 6 Monate ab Beginn der Inbetriebnahme, jedoch längstens 7 Monate ab Lieferung bzw. ab Einlagerung; sie verlängert sich um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der produktiven Nutzung des Liefergegenstandes.
8. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Ersatzstückes und der Nachbesserung verjähren in 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährung für den Liefergegenstand.
9. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
10. Im Übrigen gilt Ziffer 12.3.

§11. Haftung für Schutzrechtsverletzung
1. Sofern kein besonderer Hinweis von IIA erfolgt, ist der Liefergegenstand nach deren Kenntnis des Standes der Technik in der Bundesrepublik Deutschland frei von fremden Schutzrechten. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen und deswegen ein gerichtliches Verfahren gegen Arbeitgeber eingeleitet sein, so wird IIA auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl in angemessener Frist entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr vorliegt oder vom Verfahren zurücktreten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Verfahren, Anwendungen, Produkte usw. wird von IIA nicht übernommen.
2. Werden durch Auftraggeber vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Auftraggeber die Rechtverletzung zu vertreten und IIA im Falle der Inanspruchnahme freizustellen.

§12. Sonstige Haftung von IIA; Recht des Auftraggebers auf Rücktritt
1.Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn IIA die gesamte Leistung vor Gefahrenübergabe unmöglich wird; der Auftraggeber kann die Gegenleistung mindern, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird; wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, gilt Satz1.Bereits geleistete Zahlungen werden insoweit erstattet.
2. Tritt die Unmöglichkeit durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistung verpflichtet. Gleiches gilt bei
Unmöglichkeit im Annahmeverzug, soweit IIA die Unmöglichkeit nicht vertreten hat. Der Vergütungsanspruch mindert sich jedoch um die ersparten Aufwendungen.
3. Weitergehende und andere als die in diesem Bedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen entgangenem Gewinn und Mängelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes, grobe Fahrlässigkeit oder nach dem  Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen oder bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, zwingend gehaftet wird. Diese Regelung gilt auch zugunsten der Mitarbeiter von IIA.

§13.Erfüllungsort,Gerichtstand anzuwendendes Recht

1.  Erfüllungsort ist Hermeskeil.
2. Bei allen sich im Zusammenhang mit dem vertragsverhältnisergebenden Streitigkeiten auch für Wechsel- oder Schecklagen ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von IIA zuständig ist. IIA ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
3. Für alle vertraglichen Vereinbarungen gilt ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen UN- Kaufrechts ( CSIG) ist ausgeschlossen, des weiteren bei Verträgen mit Auslandbeziehung das Internationale und Deutsche Kollisionsrecht.

§14. Salvatorisch Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
Hinweis:
Entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass IIA Daten der Auftraggeber gespeichert hat und diese Daten verarbeitet werden.