Einkaufsbedingungen

vom 14.09.2010

 

 

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines.
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller zwischen uns und einem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf diese berufen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten uns gegenüber nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Die Annahme von Vertragsgegenständen bedeutet kein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
II. Bestellung und Auftragsbestätigung
1. Nur schriftlich, auch fernschriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich.
Im Einzelfall von uns vorgegebene Bestellnormen und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Generell werden mit jeder Bestellung neue Zeichnungen ausgegeben, soweit diese für die Ausführung eines Auftrages benötigt werden. Entwürfe und Zeichnungen, welche für eine Anfrage versandt wurden, haben für die Bestellung keine Gültigkeit. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in der Bestellung selbst sowie in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen, besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2. Bestellungen binden uns nur, wenn sie unter Angabe eines verbindlichen Liefertermins innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Auftragnehmer von diesem schriftlich bestätigt werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, sind einvernehmlich zu regeln.
4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
III. Lieferung und Leistung
1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten wurde. Bei fehlender Vereinbarung kommt er in Verzug, wenn er die nach den Umständen angemessene und übliche Lieferzeit nicht eingehalten hat. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden zu ersetzen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurück zu treten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung / Leistung zustehenden Ansprüche.
2. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn wir haben diesen ausdrücklich zugestimmt.
3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
4. Bei Unmöglichkeit der Lieferung sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen bzw. die sonstigen Gewährleistungsrechte geltend zu machen.
IV. Versand
1. Unsere Versandvorschriften sind zu beachten. Etwaige uns durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt für Mehrkosten, die aus vom Auftragnehmer zu vertretenen Umständen für einen erforderlichen beschleunigten Transport entstehen. Zusätzliche Transportversicherungen erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns schriftlich vereinbart wurden.
4. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
5. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
6. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
V. Qualität, Abnahme und Mängelrüge
1. Der Lieferant ist verpflichtet, die für seine Lieferungen von uns geforderten technischen Daten, die jeweils geltenden Unfallverhütungs- und VDE-Vorschriften, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die neuesten anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
2. Der Lieferant hat zur Sicherung der Qualität seiner Lieferungen eine nach Art und Umfang geeignete Qualitätsprüfung durchzuführen.
3. Für Maße, Mengen und Qualität sind die bei unserer Wareneingangskontrolle und Qualitätsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

4. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Abnahme.

VI. Preise und Zahlung
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Spesen.

2. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung nach vollständiger mangelfreier Lieferung, Fertigstellung von Leistungen oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung – unter Angabe der Bestelldaten - gesondert einzureichen. Rechnungen ohne Bestellnummer können wir unbearbeitet an den Auftragnehmer zurückschicken.
3. Soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, erfolgt die Zahlung ordnungsgemäß eingereichter Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Frist läuft mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor mangelfreier Vertragserfüllung und/oder Abnahme. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn wir die Bank am letzten Tag der Frist zur Zahlung angewiesen bzw. bei Zahlung per Scheck diesen zur Post gegeben haben.
4. Sind Preise nach Gewicht vereinbart, so gilt für die Berechnung das bei uns ermittelte Nettogewicht.
5. Bei Vorauszahlung sind wir berechtigt, eine Bankbürgschaft zu verlangen.
6. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
VII. Gewährleistung und Haftung
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht und fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik und unseren Forderungen ausgeführt wird.
2. Der Auftragnehmer schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen, dem geschuldeten Verwendungszweck, aktuellen Stand der Technik und allgemein anerkannten technischen undarbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stehen.
3. Mängel bzw. Schlechtleistung der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Nr. V 4. gilt entsprechend. Bei Lieferung mangelhafter Ware wird dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung / Nachlieferung) gegeben. Das Wahlrecht hieran steht uns zu. Der Lieferant hat die Möglichkeit unter den Voraussetzungen des § 439 Abs.2 BGB die von uns gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern. Wir sind berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Auftragnehmers, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der Auftragnehmer hat uns alle entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
4. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dies betrifft sowohl die Fälle einer Pflichtverletzung wegen einer Hauptleistungspflicht als auch die der Verletzung einer Nebenpflicht. Im Falle eines Schadensersatzes ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns den unmittelbar und / oder mittelbar infolge eines Mangels entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch den Ersatz der Mangelfolgeschäden. Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz nur, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Bei Übernahme eines Beschaffungsrisikos und / oder einer Garantie haftet der Auftragnehmer verschuldensunabhängig.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme der Liefergegenstände. Sie verlängert sich entsprechend, wenn wir von unseren Kunden zu längeren Gewährleistungs-fristen verpflichtet werden. Werden wir aufgrund eines Rückgriffs iSd § 478 BGB selbst in Anspruch genommen, gelten die dort geregelten Fristen.
6. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Auftragnehmer von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
7. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde.
8. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung oder der sonstigen Schlechtleistung Kosten, insbesondere Transport-, Material- und Arbeitskosten, so hat der Auftragnehmer uns diese zu ersetzen.
9. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass er bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorhanden war.
10. Werden wir aus Produkthaftung oder aus ähnlichen Haftungsgrundsätzen nach ausländischem Recht in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer einen uns entstehenden Schaden zu erstatten, soweit seine Lieferungen bzw. sein Verhalten hierfür ursächlich waren. Hinsichtlich dieser Ansprüche verzichtet der Auftragnehmer auf die Einrede der Verjährung, solange wir selbst in Anspruch genommen werden können.
VIII. Schutzrechte
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass wir durch die vertragsgemäße Nutzung bzw. den Verkauf seiner Lieferungen und/oder Leistungen Urheberrechte, Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Er stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts an uns gestellt werden und übernimmt die Kosten der Wahrung der Rechte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm beruhen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
IX. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u. ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
X. Auftragnehmererklärungen
1. Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Einkaufsbedingungen zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Auftragnehmererklärungen gemäß VO / EG 1207 / 01. Sollten Langzeit-Auftragnehmererklärungen verwendet werden, sind uns Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert mitzuteilen.
2. Sollten sich die Auftragnehmererklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und wir deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, uns unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
3. Sollten wir oder unsere Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleiden wir oder unsere Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Auftragnehmer, so hat der Auftragnehmer hierfür zu haften.
VI. Produkthaftung, Versicherung
1 Der Auftragnehmer wird uns von allen Ansprüchen aus Produkthaftung, freistellen, wenn diese auf einen Fehler der von ihm erbrachten Lieferung und/oder Leistung zurückzuführen sind. Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die uns in solchen Fällen durch nach Art und Umfang angemessene und notwendige Vorsorgemaßnahmen, z.B. durch öffentliche Warnungen oder Rückrufe, entstehen. Unser Recht, einen eigenen Schaden gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechende Risiken in angemessener Höhe zu versichern und weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage seiner Versicherungspolice nach.
XII. Verwahrung/Eigentum
Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Auftragnehmer auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand anteilsmäßig unser Eigentum. Der Auftragnehmer verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung der für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
XIII. Geschäftsgeheimnisse
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
XIV. Datenschutzbestimmungen:
Wir sind berechtigt, sämtliche Daten, die im Rahmen der Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftragnehmer von ihm benötigt werden, zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt
XV. Referenzen/Werbung
Der Auftragnehmer ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden. Auch das Fotografieren auf unseren Grundstücken und Betriebsstätten als auch der für uns hergestellten Produkte, Maschinen, Zeichnungen etc. sowie die Nutzung und/oder Veröffentlichung jeglicher Art ist ohne unsere schriftliche Zustimmung untersagt.
XVI. Weitergabe von Bestellungen, Abtretung, Aufrechnung
1. Der Auftragnehmer darf die Ausführung von Bestellungen oder wesentlicher Teile dieser nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten überlassen. Der Auftragnehmer kann seine Forderung gegen uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
2. Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen des Auftragnehmers, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass unsere Auftragnehmer bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, werden wir den Auftragnehmer für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.
XVI. Schlussabstimmungen:
1. Mündlich Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
3. Sollte eine der Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
4. Erfüllungsort ist der von uns vorgeschriebene Anlieferung- bzw. Ausführungsort, für Zahlungen ist dies der Firmensitz von International Industry Agency.
5. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz von IIA zuständig ist.. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftragnehmers zu klagen.
6. Es gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht; CISG) ist ausgeschlossen.